Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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